Urteile zum Thema Assistenz
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Januar 2014 von Gerhard Bartz
Celle/Düsseldorf (kobinet) ForseA hat zwei Urteile neu in seine Urteilssammlung aufgenommen. Ein Urteil stammt aus dem Jahre 2010 und stellt fest, dass auch ohne bereits feststehenden Bedarf zukünftiger Bedarf beantragt werden kann. Das zweite bestätigt, dass ein Heimaufenthalt gegen den Willen Betroffener grundsätzlich unzumutbar im Sinne des § 13 SGB XII ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.01.2010 Az.: L 8 SO 233/07
Ein Heimbewohner beabsichtigte, dieses Heim zu verlassen und beantragte die Übernahme der Kosten für die Assistenz. Der Kostenträger stellte dagegen fest, dass erstens der Heimaufenthalt zumutbar ist und zweitens kein akuter Bedarf bestehe. Demgegenüber verneinte das Gericht die Zumutbarkeit und stellte fest, dass beim Auszug aus dem Heim die Kostenübernahme bereits geregelt sein muss. Denn es wäre unmöglich, erst nach dem Auszug die Übernahme zu beantragen. Die Zeit bis zur Behördenentscheidung kann nicht finanziell überbrückt werden.
Sozialgericht Düsseldorf vom 07.10.2013 Az.: S 22 SO 319/13 ER
In diesem Urteil findet der Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen unmittelbare Anwendung. Das Gericht bestätigte, dass die Vorschrift des § 13 SGB XII vor dem Hintergrund der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) interpretiert werden muss. Art. 19 UN-BRK gebe Menschen mit Behinderung uneingeschränkt das Recht zu bestimmen, wo und mit wem sie leben möchten. Sie können nicht gezwungen werden, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung zu leben. Daraus folge, dass eine Unterbringung gegen den Willen des Menschen mit Behinderung unter keinen Umständen als zumutbar angesehen werden könne.