Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit dem Entschädigungsanspruch von schwerbehinderten Bewerbern beschäftigt, die nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Das BAG veröffentlichte dazu am 18.12.13 folgende Entscheidung:
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch um eine ausgeschriebene Stelle beworben hat, diesen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diesem nicht die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX).
Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dies grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist.
Diese Vermutungswirkung entfällt nicht dadurch rückwirkend, dass der öffentliche Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis durch den schwerbehinderten Bewerber die zunächst unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachholt.
Genauere Informationen zum Gerichtsurteil finden sie in der folgendem PDF-Dokument.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.8.2013, 8 AZR 563/12 (PDF, 354 kB)]