Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Das BMELV sieht im Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden jedoch einen Sonderfall.
Gelegentlich verweigern Lebensmittelunternehmer behinderten Menschen, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, aus hygienischen Gründen den Zutritt zu Lebensmittelbetrieben, insbesondere zu Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels.
Grundsätzlich müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zwar auch für die Einkaufsbereiche von Lebensmittelgeschäften. In Sonderfällen kann gemäß den geltenden Vorschriften Haustieren der Zugang dennoch gestattet werden. Das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden ist aus Sicht des BMELV ein solcher Sonderfall, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend. Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelbetrieben muss aber darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.
Das dürfte jedoch meist unproblematisch sein, weil Führhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden. Stand: 20.11.13